Bitcoin-Symbol an einem Krypto-Shop: Wer Krypto-Anlagen hat, sollte auch Steuerliches beachten. Bild: AFP
Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum und Co. müssen versteuert werden. Die Finanzverwaltung dürfte zukünftig genauer hinschauen.
Die Finanzverwaltung nimmt nicht erklärte Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, etwa Bitcoin oder Ethereum, genauer ins Visier. So wertet Berichten zufolge die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen aktuell Nutzerdaten einer deutschen Handelsplattform aus und leitet diese an die zuständigen Finanzämter weiter. Es soll sich um die Daten von Krypto-Anlegern handeln, die in den Jahren 2015 bis 2017 Umsätze von mehr als 50.000 Euro im Jahr auf der Plattform getätigt haben.
Zu erwarten ist, dass zukünftig auch Anleger betroffen sind, die in späteren Jahren oder auf anderen Plattformen Kryptowährungen gehandelt haben. Die Gewinne aus dem privaten Handel sind steuerfrei, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf mehr als ein Jahr liegt oder sie sich auf maximal 600 Euro im Jahr belaufen. Liegt zwischen dem Kauf und dem Verkauf weniger als ein Jahr, sind die Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft mit dem persönlichen Einkommensteuersatz voll steuerpflichtig. Die für klassische Kapitalerträge geltende Abgeltungsteuer von 25 Prozent findet keine Anwendung.
Wurden entsprechende Gewinne bislang nicht deklariert, besteht Handlungsbedarf. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung lässt sich mit einer strafbefreienden Selbstanzeige häufig vermeiden. Dies gilt oft auch dann, wenn der Steuerpflichtige von dem Finanzamt bereits angeschrieben und zur Nacherklärung etwaiger Veräußerungsgewinne aufgefordert wurde (Einladung zur Selbstanzeige). Die Selbstanzeige muss vollständig sein und setzt die Nachzahlung der verkürzten Steuern samt Zinsen und etwaiger Zuschläge voraus. Eine vollständige Anzeige liegt vor, wenn für sämtliche Steuerstraftaten einer Steuerart – hier der Einkommensteuer – die unvollständigen Angaben für mindestens die zehn letzten Kalenderjahre nachgeholt werden. Das umfasst auch Einkünfte anderer Art, etwa aus Vermietung.
Wurde schon ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. In diesen Fall kann eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung häufig strafmildernd sein.
Der Autor ist Rechtsanwalt bei EY.
Author: Felicia Montgomery
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